Satzung des Landesverbandes Hessen
im Verband der Geschichtslehrer Deutschlands i. d. F. v. 15. August 2001
§ 1 (Rechtsform und Sitz)
Der Landesverband Hessen ist eine organisatorische Gliederung des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands. Der Verband ist ein eingetragener Verein. Sein Sitz und Gerichtsstand ist Kassel. Der Name des Verbandes lautet: "Landesverband Hessen im Verband der Geschichtslehrer Deutschlands".
§ 2 (Aufgaben)
Der Landesverband Hessen betrachtet die Förderung der geschichtlichen und politischen Bildung vornehmlich in allen Schulformen als seine Aufgabe. Er vertritt ihre Belange bei Behörden, Universitäten und Verlagen sowie gegenüber in- und ausländischen Organisationen. Insbesondere lässt er es sich angelegen sein, die wissenschaftliche und pädagogische Aus- und Fortbildung der Geschichtslehrer und Gemeinschaftskundelehrer zu fördern und bei der Gestaltung von Lehrplänen sowie der Herstellung von Lehr- und Lernmitteln beratend mitzuwirken.
Der Verband ist überparteilich.
Mit den genannten Aufgaben verfolgt der Verband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Landesverbandes kann jeder werden, der in Hessen in Geschichtsforschung, in Geschichtsunterricht oder in anderen Formen politischer Bildung tätig ist, eine pädagogische Tätigkeit ausübt, ausgeübt hat oder in der Vorbereitung zu einer solchen steht.
Die Aufnahme in den Landesverband wird vollzogen durch schriftliche Beitrittserklärung und durch schriftliche Bestätigung durch den Vorsitzenden. Der Austritt wird vollzogen durch schriftliche Erklärung des Austretenden jeweils zum Schluss des Kalenderjahres.
§ 4 (Gliederung)
Die Organe des Landesverbandes sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 5 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Kassenwart und zwei Beisitzern.
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist im Sinne der in § 2 bezeichneten Aufgaben tätig. Der Vorstand bestimmt die stimmberechtigten bevollmächtigten Vertreter des Landesverbandes für die Delegiertenversammlung des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands. Dem Vorstand steht das Recht zu, geeignete Mitglieder zur Erfüllung spezieller Aufgaben heranzuziehen.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Landesverband im Hauptvorstand des "Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands". Der Vorsitzende vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Er allein gilt als Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Landesverbandes. Er hat der Mitgliederversammlung und - in Vorstandssitzungen - dem Vorstand Bericht zu erstatten. Er allein nimmt Zahlungen für den Verband entgegen, führt die jeweiligen Abrechnungen mit dem Verband der Geschichtslehrer Deutschlands durch und leistet Zahlungen für Verbandszwecke im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Die Rechnungsführung des Kassenwarts ist beim Erlöschen seines Mandats durch zwei aus der Mitgliederversammlung zu bestimmende Mitglieder an Hand der von ihm vorgelegten Unterlagen zu prüfen. Erst danach ist Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen den Vorstand ein und leiten die Sitzungen, und zwar so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
Beschlüsse des Vorstands können auch durch Telefonat oder Briefwechsel zwischen den Vorstandsmitgliedern herbeigeführt werden. Sie sind ebenfalls in einem Protokoll festzuhalten, das allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung gestellt wird, und ausdrücklich als Beschlüsse zu kennzeichnen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so berufen die anderen Mitglieder des Vorstandes ein geeignetes Verbandsmitglied für die laufende Wahlzeit als Ersatzmann. Tritt der Vorstand geschlossen zurück oder kommt eine Neuwahl nicht termingemäß zustande, so muss der Vorstand bis zu der so bald als möglich von ihm einzuberufenden Mitgliederversammlung die laufenden Geschäfte weiterführen.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt und dabei Zweck und Grund dafür angibt. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von vier Wochen und mit einer Tagesordnung schriftlich dazu ein.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Jedes erschienene Mitglied hat nur eine Stimme. Auf Antrag wird die Stimmberechtigung des Mitgliedes auf der Mitgliederversammlung durch den Beleg der letzten Beitragszahlung nachgewiesen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich zu machen ist. Das Protokoll führen die Mitglieder des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung nimmt wenigstens einmal im Jahr den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden und den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts entgegen. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Anträge des Vorstands und der Mitglieder, insbesondere über die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Anträge der Mitglieder müssen mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung.
Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen jeweils auf drei Jahre die Mitglieder des Vorstandes, auf Antrag in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Die Mitgliederversammlung verleiht verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft bzw. den Ehrenvorsitz.
§ 7 (Zeitschrift)
Veröffentlichungen des Landesverbandes erfolgen in einer Verbandszeitschrift. Die presserechtliche Verantwortung liegt beim Vorstand.
Die Verbandszeitschrift kann gemeinsam mit anderen Landesverbänden herausgegeben und redigiert werden.
§ 8 (Auflösung)
Über die Auflösung des Landesverbandes Hessen entscheidet eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung fällt ein etwa vorhandenes Vermögen dem Verband der Geschichtslehrer Deutschlands zu oder einer anderen Körperschaft, die sich den in § 2 genannten Aufgaben widmet.
§ 9 (Satzung)
Diese Satzung des Landesverbandes gilt als Geschäftsordnung im Sinne des § 3 der Satzung des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands.
Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn der betreffende Tagesordnungspunkt mindestens vier Wochen vorher auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.
