Mitgliederversammlung

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Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt und dabei Zweck und Grund dafür angibt. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von vier Wochen und mit einer Tagesordnung schriftlich dazu ein.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Jedes erschienene Mitglied hat nur eine Stimme. Auf Antrag wird die Stimmberechtigung des Mitgliedes auf der Mitgliederversammlung durch den Beleg der letzten Beitragszahlung nachgewiesen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich zu machen ist. Das Protokoll führen die Mitglieder des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung nimmt wenigstens einmal im Jahr den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden und den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts entgegen. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Anträge des Vorstands und der Mitglieder, insbesondere über die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Anträge der Mitglieder müssen mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung.

Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen jeweils auf drei Jahre die Mitglieder des Vorstandes, auf Antrag in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Die Mitgliederversammlung verleiht verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft bzw. den Ehrenvorsitz.